IGL Industriegesellschaft für Lasertechnik
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der Firma IGL

1.  Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Hinweise in den zwischen uns und dem Besteller abzuschließenden Verträgen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVL abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Verkaufs- bzw. Liefervertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Sie sind in diesen AVL und dem Liefervertrag niedergelegt.

(3) Soweit in diesen AVL Schriftform vorgesehen ist genügt bei Auftragsbestätigungen und Bestellungen auch ein Telefax ohne Unterschrift unsererseits.

(4) Unsere AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB bzw. § 310 BGB.

 

II.  Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unter Zugrundelegung unserer AVL führen uns erteilte Aufträge erst dann zum Vertragsabschluss, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind, oder wenn wir mit der Vertragsausführung oder mit Lieferungen begonnen haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Auch bei von uns bestätigten Aufträgen sind wir von einer Lieferverpflichtung entbunden, wenn uns die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhergesehener unverschuldeter Hindernisse unmöglich ist oder wird. Solche Gründe sind z.B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Ausbleiben der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.

(3) Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

(4) IGL übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller geschlossen.

III.  Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Waren sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(4) Der Besteller ist im Falle unseres Verzugs nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder, wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens unsererseits entstanden ist, Schaden erwächst, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkungen gelten nur im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern..

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

ΙV.  Preise/ Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung und Versand ab Zülpich oder nach unserer Wahl vom nächstgelegenen Flughafen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Preise „ohne Zoll" gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Wir behalten uns vor, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zustehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Rechnungen sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor,

Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.

(4) Zahlungen gelten bei uns erst dann als eingegangen, wenn wir über sie verfügen können.

(5) Der Besteller kann mit einer Gegenforderung an uns nur dann aufrechnen, wenn sie unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist er in einem solchen Falle zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch uns, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank an uns zu entrichten.

(7) Geht fristgerecht keine Zahlung bei uns ein, machen wir mit der Nicht­Belieferung von unserem gesetzlichen Zurückhaltungsrecht Gebrauch und erklären damit, die Erfüllung auszusetzen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, können wir vom Vertrag zurücktreten, unabhängig von Fälligkeiten, die sofortige Bezahlung oder die Herausgabe der bereits gelieferten Ware verlangen.

V.  Gefahrübergang / Versicherungen / Verpackungen

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Teillieferung für ihn unzumutbar ist.

(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Vl. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen von uns gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erbringt der Besteller den entsprechenden Nachweis nicht, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers entsprechend zu versichern.

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand im Rahmen seines Unternehmens entgeltlich veräußern, nicht jedoch verpfänden, zur Sicherung Dritten übereignen oder sonst wie hierüber zum Nachteil des vorbehaltene Eigentums verfügen.

(4) Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns dadurch entstandenen Ausfall.

(6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,

uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Besteller - ohne dass es hierzu in jedem Fall einer besonderen Vereinbarung bedarf - uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese unentgeltlich für uns.

(7) Der Besteller tritt für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. des mit ihr hergestellten Produkts schon jetzt, ohne dass es im Einzelfalle einer weiteren Vereinbarung bedarf, die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache/Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorangegangener Mahnung unter Fristsetzung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe an uns verpflichtet. Die anlässlich einer Rücknahme oder Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts durch uns sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl unsererseits auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Offensichtliche Mängel und solche, die durch eine Untersuchung des Kaufgegenstands nach Erhalt erkennbar sind, sind dagegen zur Erhaltung der Mängelrechte unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferung - uns schriftlich anzuzeigen. Die vorstehenden Regeln gelten auch für Teillieferungen. Handelsübliche geringfügige Abweichungen in der Herstellung, Konstruktion oder Farbgebung stellen keine Mängel dar.

(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße, schadensverursachende Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

(5) Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs-
Sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(6) Die zum Zwecke der Mängelbeseitigung und/oder Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen wie Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wobei es uns unbenommen ist, die jeweils preiswerteste Lösung hierfür zu finden. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen
anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(7) Für die Beseitigung des Mangels und/oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache läuft die Gewährleistungsfrist gerechnet von der Absendung der mangelfreien Sache an bzw. nach Beendigung der Mangelbeseitigung bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

(8) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommene Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(9) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Lampen, Sicherungen, Batterien und ähnliches. Sonderbestimmungen gelten für Spezialröhren und Geräte, die wegen ihrer technischen Konstruktion vom Hersteller mit kürzerer Gewährleistungsfrist ausgestattet sind; in diesen Fällen gilt auch für uns die jeweilige kürzere Gewährleistungsfrist.

(10) Die vorstehenden Begrenzungen der Mängelhaftung gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben, die jedoch nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung unsererseits übernommen werden kann.

(11) Wird ein Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist an uns zurückgesandt und stellen wir im Rahmen der Mängeluntersuchung fest, dass ein Mangel auf unsachgemäße Behandlung bzw. Verwendung des Liefergegenstands durch den Besteller zurückzuführen ist, werden wir dem Besteller unter Zugrundelegung dieser AVL ein entgeltliches Angebot zur Reparatur unterbreiten. Die Kosten der Fehlersuche sind - soweit kein Gewährleistungsfall gegeben ist - vom Besteller zu tragen.

VIII. Haftung/Verjährung

(1) ) Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von uns für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Im übrigen wird für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden nicht gehaftet.
Geräte, die dem Ausrichten und nivellieren (z.B. Baulaser/Linienlaser/Sensoren etc.) dienen, sind vor jedem Einsatz auf ordnungsgemäße Funktion und Justage zu überprüfen. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche durch Schäden wie z.B. Produktionsausfall oder falsch verlegtes Kanalrohr. Fehler durch falsch ausgerichtete Werkstücke oder Fehlmessungen im Tunnelbau.
Defekte Geräte müssen an uns eingesendet werden und werden entweder repariert oder ausgetauscht. Reparaturen vor Ort sind nicht möglich.

(2) Unabhängig von einem Verschulden von uns bleibt eine etwaige Haftung von uns bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(3) Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III Abs.4 abschließend geregelt.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Auf alle Fälle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gern. § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.

(6) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt die Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt von dem Zeitpunkt an, ab dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im übrigen sind hier die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.

IX. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen

(1) Bestimmte Waren unterliegen deutschen und/oder US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Der Besteller verantwortet die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Falle der Weiterlieferung in das Ausland.

X. Sonstige Bestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVL unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nähesten kommt. Die Gültigkeit unserer AVL wird im übrigen nicht berührt.

XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1)) Erfüllungsort ist für beide Teile D-53909 Zülpich bei Euskirchen.

(2) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten für beide Teile Euskirchen und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Uns wird das Recht eingeräumt, Klage an jedem anderen, für den Besteller begründeten, Gerichtsstand zu erheben.

(3) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.

AVL - IGL                                          IGL, Industriestraße 7, 53909 Zülpich
Stand: 30.05.2022                           Tel. 02252 8360190, FAX 02252 8360191
E-Mail info@igl.com.de
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